Ahndung von Plagiaten

Wahrhaftigkeit und Integrität bilden die zentralen Grundlagen jeder wissenschaftlichen Tätigkeit. Durch Plagiat und Betrug werden diese Grundlagen verletzt. Das Direktorium des Historischen Instituts hat deshalb am 28. Mai 2008 folgende, am 20. September 2023 angepassten Regelungen zur Ahndung von Plagiat und Betrug verabschiedet, die bei schriftlichen und mündlichen Arbeiten beachtet werden müssen.

1. Plagiat und Betrug werden geahndet

In der Wissenschaft wird die nicht gekennzeichnete Paraphrasierung eines Textes oder die Übernahme einer Argumentation ohne Quellenangabe als Plagiat verstanden. Sowohl die komplette Übernahme eines Textes oder einzelner Textabschnitte z.B. aus Büchern oder dem Internet als auch die Verwendung fremder Ideen, Argumentationen oder Fakten ohne Quellenangabe werden geahndet. Dies gilt sowohl für schriftliche Arbeiten als auch für Referate und andere Formen der Leistungskontrolle gemäss Anhang 2 und 3 des SP 05.

Als Betrug gilt das mehrfache Verwerten eigener Arbeiten ohne einen entsprechenden expliziten Hinweis gegenüber der Dozentin/dem Dozenten. Das heisst, es ist grundsätzlich nicht erlaubt, Arbeiten zur Erlangung eines Leistungsnachweises einzureichen, die identisch oder teilweise identisch bereits in anderen Veranstaltungen eingereicht wurden. Ausnahmen, etwa die Erweiterung einer Seminararbeit zu einer BA- oder MA-Arbeit, sind mit den Dozierenden im Voraus abzusprechen und in der Arbeit ausdrücklich in ihrem Umfang kenntlich zu machen.

Plagiat und Betrug haben die Note 1 zur Folge. Zudem sind die Dozierenden verpflichtet, die betreffenden Personen unverzüglich der geschäftsführenden Direktorin/dem geschäftsführenden Direktor des Historischen Instituts zu melden. Das Institutssekretariat führt eine Liste der Plagiatsfälle. Die geschäftsführende Direktorin/der geschäftsführende Direktor entscheidet, ob der Fall gemäss Artikel 4 Absatz 3 der „Richtlinien der Universitätsleitung betreffend das Vorgehen bei Plagiaten“ vom 28. August 2007 und 3. Juli 2012 dem Dekanat zu melden ist.

Schriftliche Arbeiten müssen immer in elektronischer und in Papierform eingereicht werden. Die Dozierenden können die Arbeiten mit geeigneter Software auf Plagiate überprüfen.

a) Proseminararbeiten und Seminararbeiten müssen auf jeden Fall die untenstehende Selbständigkeitserklärung und eine Deklaration zur Verwendung von KI-gestützten Programmen enthalten. Beide Erklärungen sind je eigenhändig zu unterschreiben und am Anfang oder am Schluss der Arbeit einzufügen. Nur dann wird eine Arbeit als eingereicht betrachtet. Es liegt im Ermessen der Dozierenden, eine solche Erklärung auch für andere schriftliche Formen der Leistungskontrolle zu verlangen:


b) Für Bachelor- und Masterarbeiten sowie Doktorate wird auf die Regelungen der Fakultät verwiesen:

Bachelorarbeit
Masterarbeit
Dissertation