a) Proseminararbeiten, Seminararbeiten und BA-Arbeiten müssen auf jeden Fall die untenstehende und eigenhändig unterschriebene Selbständigkeitserklärung enthalten, die am Anfang oder am Schluss der Arbeit einzufügen ist. Nur dann wird eine Arbeit als eingereicht betrachtet. Es liegt im Ermessen der Dozierenden, eine solche Erklärung auch für andere schriftliche Formen der Leistungskontrolle zu verlangen:
„Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbstständig verfasst habe, keine weiteren Personen mir dabei geholfen haben, keine unerlaubten Quellen verwendet habe und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäss aus Quellen entnommen wurden, habe ich als solche gekennzeichnet. Mir ist bekannt, dass andernfalls die Arbeit mit der Note 1 bewertet wird bzw. der Senat gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe r des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität zum Entzug des auf Grund dieser Arbeit verliehenen Titels berechtigt ist.
Für die Zwecke der Begutachtung und der Überprüfung der Einhaltung der Selbständigkeitserklärung bzw. der Reglemente betreffend Plagiate erteile ich der Universität Bern das Recht, die dazu erforderlichen Personendaten zu bearbeiten und Nutzungshandlungen vorzunehmen, insbesondere die schriftliche Arbeit zu vervielfältigen und dauerhaft in einer Datenbank zu speichern sowie diese zur Überprüfung von Arbeiten Dritter zu verwenden oder hierzu zur Verfügung zu stellen.“
b) Für Lizentiats- und Masterarbeiten sowie Doktorate wird auf die Regelungen der Fakultät verwiesen:
Masterarbeit
Dissertation